Satzung des Verbandes der Knappschaftszahnärzte
I. Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen "Verband der Knappschaftszahnärzte“
Er hat seinen Sitz in Bochum.
2. Der Verband
ist unter der Nr. VR 979 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bochum eingetragen.
3. Der Verband kann sich unter Wahrung seiner Selbständigkeit der
Dachorganisation aller Knappschaftsärzteverbände in der
Bundesrepublik anschließen.
§ 2
Zweck des Verbands
1. Der Verband vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen
und sozialen Interessen seiner Mitglieder.
2. Der Verband ist Vertragspartner der Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (nachfolgend auch „Knappschaft“ genannt) in
Fragen des Zahnarztvertrages, des Honorarvertrages, der Abrechnung
und sämtlicher sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zur
Organisation und Durchführung des Knappschaftszahnarztsystems i.S.
von § 72 Abs. 3 SGB V. Soweit der Verband der in § 1 Abs. 3
genannten Dachorganisation beigetreten ist, können die
vorstehend genannten Verträge auch durch die Dachorganisation
abgeschlossen werden.
II. Mitgliedschaft
§3
Voraussetzungen
1. Mitglied des Verbands soll jeder approbierte Zahnarzt werden,
der aufgrund eines Zahnarztvertrages mit der Knappschaft für
diese als Knappschaftszahnarzt tätig ist oder der danach im
Ruhestand lebt.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand.
2. Zu Ehrenmitgliedern des Verbands können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen bedarf, Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verband erworben haben.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 3 (1),
b) durch Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand, sofern
dem nicht Bestimmungen des Zahnarztvertrages mit der
Knappschaft entgegenstehen, wobei ein Austritt nur zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zulässig
ist,
c) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verband bei
verbandsschädigendem Verhalten,
d) durch den Tod des Mitgliedes.
Beim Ende der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche an Vermögen
oder Einrichtungen des Verbands. Der Mitgliedsbeitrag fällt auch für das Kalenderjahr des Ausscheidens in voller Höhe an.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, Ehrenmitglieder
haben die Rechte der Mitglieder.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf den Schutz und die Vertretung
des Verbands im Sinne seiner Zielsetzung (§ 2).
3. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
und in der für sie zuständigen Bezirksversammlung.
4.
Die Mitglieder erkennen die Satzung des Verbands und die Beschlüsse seiner Organe als für sich verbindlich an. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Verbands zu wahren und für seine Ziele einzutreten.
§6
Beitrag und- Geschäftsjahr
1. Der Beitrag für Verbandsmitglieder wird vom Gesamtvorstand
bestimmt.
Er kann durch den Gesamtvorstand den Erfordernissen entsprechend
geändert oder ausgesetzt werden.
2. Mitglieder im Ruhestand und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Organe des Verbands
§7
Die Organe des Verbands sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Gesamtvorstand.
§8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom
Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen.
Die Leitung dieser Versammlung obliegt dem Vorsitzenden.
2. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens
acht Tage vorher schriftlich eingeladen werden.
3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder und
Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.
4. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
b) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
d) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die einer ¾-
Mehrheit bedarf, die Beschlussfassung über die Auflösung des
Verbands nach § 17 und über die Verwendung des
Verbandsvermögens im Falle der Auflösung
e) die Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung oder
sonstiger Anträge.
f) Die Beschlussfassung über Verträge, die den Zahnarztvertrag mit der
Knappschaft in seinem Inhalt wesentlich verändern.
§9
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift
1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Sitzungen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sind
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des
Gesamtvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder zwingende
gesetzliche Vorschriften andere Mehrheitserfordernisse vorsehen.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheitsfall die Stimme des
Stellvertreters.
5. Über die Beschlüsse und Wahlen sowie über den wichtigsten Inhalt
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist, und nach
Genehmigung vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand
1. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Verbands angehören.
Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und Kassenführer
d) zwei Beisitzern
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von jeweils vier Jahre gewählt, wobei sich die 4-
Jahres-Dauer nach der vier Jahre nach der Wahl stattfindenden
Mitgliederversammlung bemisst, so dass die tatsächliche Amtszeit die
Dauer von vier Jahren unter- oder überschreiten kann.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so wählt
der Gesamtvorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds einen Nachfolger. Scheidet der Vorsitzende
vorzeitig aus, wird das Amt des Vorsitzenden durch den
stellvertretenden Vorsitzenden übernommen, so dass der
Gesamtvorstand einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen
hat.
Die nächste Mitgliederversammlung hat die Beschlüsse des
Gesamtvorstandes zu bestätigen oder einen anderen Nachfolger für
die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu
wählen.
4. Ein Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung
mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Der
Antrag auf Abberufung
ist mit Begründung in der Tagesordnung aufzuführen. Die gleiche
Mitgliederversammlung hat einen Nachfolger für das Vorstandsamt und
die verbleibende
Amtszeit des abberufenen Vorstandsmitglieds zu wählen
§ 11
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden und jeweils durch ein weiteres Vorstandsmitglied
vertreten.
2. Die Sitzungen des Vorstands werden bei Bedarf durch den
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
3. Der Vorstand schließt mit der Knappschaft Verträge und
Vereinbarungen ab und verhandelt über Behandlung, Honorare ,
Gebühren und Pensionsbezüge mit verbindlicher Wirkung für alle
Mitglieder; etwaige Zustimmungserfordernisse der
Mitgliederversammlung bleiben dadurch unberührt.
5. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Der
Vorstand ist zudem berechtigt, ein Mitglied bei einem Verstoß gegen
die Satzung und die verfolgten Verbandsziele zu ermahnen, zu
verwarnen oder mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000.— zu
belegen, die vom Mitglied einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.
Der Ausschluss- oder sonstige Sanktionsbeschluss ist dem Betroffenen
innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen.
Widerspricht der Betroffene dem Ausschluss- bzw. sonstigen
Sanktionsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung,
entscheidet der Gesamtvorstand über den Widerspruch. Der Widerspruch
bedarf der Schriftform und hat aufschiebende Wirkung. Die
Entscheidung des Gesamtvorstandes ist abschließend und verbindlich.
6. Das Amt im Vorstand und Gesamtvorstand endet mit Erlöschen der
Mitgliedschaft im Verband.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Organe ein, führt in
ihnen den Vorsitz und sorgt für eine gewissenhafte Ausführung aller
Beschlüsse. Er hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht
vorzulegen.
2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden auf dessen Wunsch oder bei Verhinderung. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden tritt er satzungsgemäß an seine Stelle.
3. Der Schriftführer erstellt die Niederschrift bei allen Versammlungen
der Organe, bei Verhandlungen mit der Knappschaft und bei
sonstigen Dienstbesprechungen.
Er führt die Mitgliederliste.
4. Der Kassenführer betreut im Einvernehmen mit dem Vorstand die
Geldangelegenheiten und das Vermögen des Verbands.
Der Mitgliederversammlung hat er den von einem vereidigten
Buchprüfer erstellten Kassenbericht, der zusätzlich von zwei
weiteren Mitgliedern zu prüfen ist, über das vergangene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 13
Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand können nur Mitglieder des Verbands angehören.
Er besteht aus dem Vorstand und
den Obleuten der regionalen Bezirke. Im Verhinderungsfall eines
Obmanns nimmt dessen Stellvertreter an der Gesamtvorstandssitzung
teil.
2. Der Gesamtvorstand wird bei Bedarf einberufen. Er fasst Beschlüsse
über Verträge und Vereinbarungen mit der Knappschaft,
soweit diese nicht vom Vorstand selbst aus satzungsmäßigen
Gründen getätigt werden können.
3. Dem Gesamtvorstand ist ferner vorbehalten:
a) Die Wahl nachfolgender Mitglieder des Vorstandes bei einem
vorzeitigen Ausscheiden,
b) die Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines
Mitgliedes,
c) die Wahl zeitlich begrenzter Ausschüsse für bestimmte
Aufgabenbereiche oder von Beauftragten für Einzelfragen.
d) die Wahl der zahnärztlichen Mitglieder des Einigungsaus-
schusses gemäß Schiedsvertrag mit der Knappschaft.
4.
Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt der Vorsitzende des Verbandes
und in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende
Vorsitzende.
§ 14
Regionale Bezirke und Wahl der Obleute
1. Der Verband untergliedert sich in die folgenden regionalen Bezirke, die nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen:
- Bezirk 1 Bochum,
- Bezirk 2 Lippe Ost/ Ibbenbüren,
- Bezirk 3 Gelsenkirchen/Herne,
- Bezirk 4 Emscher Nord
- Bezirk 5 Ruhr West
- Bezirk 6 Vest / Recklinghausen
2. Die Wahl der Obleute der regionalen Bezirke und ihrer
Stellvertreter erfolgt schriftlich durch Briefwahl und hat
innerhalb von drei Monaten nach Wahl des neuen Vorstandes
stattzufinden.
Die Durchführung der Briefwahl obliegt dem Vorstand.
3. Die Briefwahl wird vom Vorstand innerhalb von 28 Tagen nach der
Neuwahl des Vorstandes durch schriftliche Aufforderung der
Mitglieder zur Benennung von Kandidaten für das Amt des Obmanns
und seines Stellvertreters eingeleitet.
Die Mitglieder haben sodann die Möglichkeit, innerhalb einer vom
Vorstand zu benennenden Ausschlussfrist, die mindestens 14 Tage nach
Aufgabe der Aufforderung zur Post beträgt, schriftliche
Wahlvorschläge für die für ihren jeweiligen Bezirk zu wählenden
Obleute zu unterbreiten.
Wahlvorschläge der Mitglieder bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Kandidaten, welche
gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist. Der Vorstand
ist berechtigt, seinerseits Wahlvorschläge für die einzelnen Bezirke
zu unterbreiten.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind den Mitgliedern die Wahlvorschläge unter erneuter Festlegung einer Ausschlussfrist von 28 Tagen seit Aufgabe der Wahlvorschläge zur Post zur Abstimmung vorzulegen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.
Die Aufgabe der Aufforderung zur Kandidatenbenennung und die
Aufgabe der Wahlvorschläge zur Post sind nachweissicher zu dokumentieren.
4. Gewählt ist als Obmann bzw. Stellvertreter der Kandidat, welcher
jeweils die meisten abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des
jeweiligen Bezirks auf sich
vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende,
im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, unter
Aufsicht des Schriftführers anlässlich einer Vorstandssitzung zieht.
Das Ergebnis der Wahl ist den Mitgliedern in geeigneter Weise
bekannt zu machen.
5. Die Obleute und ihre Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt,
wobei sich die 4-Jahres-Dauer nach der vier Jahre nach der Wahl
stattfindenden erneuten Obleutewahl bemisst, so dass die
tatsächliche Amtszeit die Dauer von vier Jahren unter- oder
überschreiten kann.
§ 15
Aufwandsentschädigung
Alle ehrenamtlich für den Verband tätigen oder von den Organen beauftragten Personen haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Art und Höhe der Entschädigung bestimmt der Gesamtvorstand.
III. Schlussbestimmungen
§ 16 Ladungen und Zustellungen
Ladungen und Zustellungen an Mitglieder haben an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Ein Mitglied kann sich nicht auf eine fehlerhafte Ladung oder Zustellung oder auf eine nicht erfolgte Zustellung oder Ladung berufen, sofern die Ladung oder Zustellung an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse erfolgt ist.
§ 17
Auflösung des Verbands
1. Die Auflösung des Verbands kann auf einer Mitgliederversammlung
erfolgen, die nur zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie bedarf der
Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung hat mindestens vier
Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des
Verbandsvermögens zu befinden.
§ 18
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.11.2020
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.